Jurafuchs

§ 10

BlnHKG
Schlichtungstätigkeit der Kammern
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02
(1)
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die sich aus dem Berufsverhältnis ergeben, setzen die Kammern Schlichtungsausschüsse ein. Diese dürfen nicht gegen den Widerspruch eines beteiligten Kammermitgliedes tätig werden. Die Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse erstreckt sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammermitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben.
(2)
Kammermitglieder und Berufsangehörige nach § 2 Absatz 3, die von den Schlichtungsausschüssen als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige geladen werden, sind zum persönlichen Erscheinen und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; ihr Recht und ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bleiben unberührt.
(3)
Für die Vernehmung der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Kammermitglieder als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen dienstrechtlichen Vorschriften.
(4)
Das Nähere zur Schlichtung zwischen den Kammermitgliedern regeln die Kammern in Schlichtungsordnungen.
(5)
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 und Dritten sowie zwischen Dritten und Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammermitglieder oder Berufsangehörige nach § 2 Absatz 3 im Rahmen selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit ihren Beruf ausüben, können die Kammern Schlichtungsausschüsse und Gutachterkommissionen entsprechend der Absätze 1 bis 4 oder gemeinsame Einrichtungen mit anderen Heilberufekammern bilden.
(6)
Soweit gemeinsame Einrichtungen nach Absatz 5 gebildet werden, sind in den Schlichtungsordnungen insbesondere zu regeln
1.
die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Zusammensetzung der gemeinsamen Einrichtung,
2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
4.
das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,
5.
die Aufgaben der vorsitzenden Person,
6.
die Datenübermittlung für den Geschäftsbericht und die Berufsaufsicht der Kammer.

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