Jurafuchs

§ 2

BlnHKG
Kammermitgliedschaft; Berufsangehörige
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02
(1)
Den Kammern gehören alle in § 1 Absatz 1 genannten Personen als Mitglieder an, die im Land Berlin ihren Beruf auf Grund einer Approbation oder einer Berufserlaubnis ausüben oder, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren Wohnsitz haben. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet wird oder angewendet oder mitverwendet werden kann.
(2)
Die Kammern können auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft von Kammermitgliedern, deren Pflichtmitgliedschaft endet, begründen. Personen, die sich in Berlin in der Ausbildung zu einem akademischen Heilberuf nach einer Approbationsordnung befinden, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft offen, sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht. Die Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der freiwilligen Mitglieder sind in der Hauptsatzung zu regeln.
(3)
Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an
1.
Personen, die als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen gegenüber der jeweiligen Kammer ausüben,
2.
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Kammermitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sind,
3.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitglied-Staaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sofern sie ihren Beruf im Land Berlin nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben und in einem anderen der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind (Dienstleistungserbringer).

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