Jurafuchs

§ 11

BlnHKG
Organe der Kammern
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02
(1)
Organe der Kammern sind
1.
die Delegiertenversammlung und
2.
der Vorstand.
(2)
Die Amtsperiode der Organe beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen fünf Jahre. Die Amtsperiode der Delegiertenversammlung endet mit dem Zusammentritt einer neuen Delegiertenversammlung. Die Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Amtsperiode statt.
(3)
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.

Meine Notizen

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