(1)
Wählbar zur Delegiertenversammlung sind die wahlberechtigten Kammermitglieder.
(2)
Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 13 Absatz 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder das passive Kammerwahlrecht nicht besitzt.