(1)
Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand, der aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf bis neun weiteren Mitgliedern besteht.
(2)
Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin sein.
(3)
Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident befinden muss, vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4)
Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Vorstand seine Aufgaben bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstands weiter.