(1)
Das Ziel der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ ist es, Ärztinnen und Ärzten eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die sie befähigen, in ihrem Beruf die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung zu beobachten, zu begutachten und zu wahren, Planungsaufgaben zu erledigen sowie die Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient der Entwicklung von Fertigkeiten auch für den Bereich der gesundheitlichen Versorgung, der Gesundheitsförderung, der öffentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.
(2)
Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ dauert in Vollzeit mindestens fünf Jahre und umfasst die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, an einer anderen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet oder an gleichwertigen Lehrveranstaltungen. §§ 32 Absatz 5 und 35 Absatz 6 sind anwendbar. Die theoretische Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden.
(3)
Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.