Jurafuchs

§ 52

BlnHKG
Fachrichtungen der apothekerlichen Weiterbildung
Besonderer Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen sowie Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer Berlin in den Fachrichtungen
1.
Praktische Pharmazie,
2.
Theoretische Pharmazie,
3.
Arzneimittelinformation,
4.
Methodisch-technische Pharmazie und
5.
Toxikologie und Ökologie

sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2)
Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Pharmaziewesen“.

Meine Notizen

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