(1)
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen sowie Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer Berlin in den Fachrichtungen
1.
Praktische Pharmazie,
2.
Theoretische Pharmazie,
3.
Arzneimittelinformation,
4.
Methodisch-technische Pharmazie und
5.
Toxikologie und Ökologie
sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Pharmaziewesen“.