(1)
Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder die Eigenart des berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
(2)
§§ 21e und 21g und die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache sind auf das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.