Jurafuchs

§ 37

BlnHKG
Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten
Allgemeiner Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 31 Absatz 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
(2)
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 36 Absatz 5 nicht vorliegt, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die zuständige Kammer kann die Zulassung zu dieser Prüfung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erforderliche Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens sechs Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen nachweist, um Defizite ihrer oder seiner Weiterbildung auszugleichen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 2 und 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden oder werden können.
(3)
Die zuständige Kammer hat über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(4)
Das Verfahren kann auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchgeführt werden. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Die zuständige Kammer kann die Antragstellerin oder den Antragsteller bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale oder beglaubigte Kopien der erforderlichen Unterlagen oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

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