(1)
Kammermitglieder begehen ein Berufsvergehen, wenn sie ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen. Berufsvergehen werden im berufsrechtlichen Verfahren durch Rüge der Kammer (§ 65) oder durch berufsgerichtliche Maßnahmen (§ 76) geahndet.
(2)
Absatz 1 gilt grundsätzlich auch für Berufsvergehen, die
1.
Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Kammer eines anderen Landes begangen haben oder
2.
ehemalige Kammermitglieder während ihrer Kammermitgliedschaft in Berlin begangen haben, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs nicht unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das ehemalige Kammermitglied nicht rechtswirksam auf sie verzichtet hat.
(3)
Ein berufsrechtliches Verfahren findet bei einem Berufsvergehen, das zugleich dem berufsrechtlichen Verfahren eines anderen Landes unterliegt, nicht statt, sofern derselbe Sachverhalt Gegenstand eines abgeschlossenen berufsrechtlichen Verfahrens war. Wurde das berufsrechtliche Verfahren wegen Beendigung der Kammermitgliedschaft eingestellt, ist es nicht abgeschlossen im Sinne von Satz 1 und kann nach diesem Gesetz durchgeführt werden.
(4)
Endet die Kammermitgliedschaft nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs nicht unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das ehemalige Kammermitglied nicht rechtswirksam auf sie verzichtet hat.
(5)
Absatz 1 gilt nicht für beamtete Kammermitglieder, soweit sie dem Disziplinarrecht unterliegen.