Jurafuchs

§ 33

BlnHKG
Befugnis zur Weiterbildung
Allgemeiner Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Die Befugnis zur Weiterbildung ist dem Kammermitglied auf Antrag zu erteilen, wenn es fachlich und persönlich geeignet ist. Die Ärztekammer Berlin darf die Befugnis nur Kammermitgliedern erteilen, die selbst berechtigt sind, die Bezeichnung für das berufliche Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt, die Zusatzweiterbildung und die fakultative Weiterbildung zu führen, sowie den Kammermitgliedern für die Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die sie eine Bescheinigung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 erhalten haben. Die Befugnis zur Weiterbildung kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung, einen gebietsspezifischen Schwerpunkt und eine Zusatzweiterbildung oder für eine Facharztweiterbildung und zwei Zusatzweiterbildungen erteilt werden. Die Zahnärztekammer Berlin, die Tierärztekammer Berlin, die Apothekerkammer Berlin und die Psychotherapeutenkammer Berlin dürfen die Befugnis nur Kammermitgliedern erteilen, die selbst berechtigt sind, die Bezeichnung für das berufliche Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt, das Teilgebiet und den beruflichen Bereich zu führen. Die Weiterbildungsordnungen der Kammern können Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 30 Satz 1 bestimmt und ein gleichwertiges Qualifikationsniveau gewährleistet wird.
(2)
Die befugten Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnungen durchzuführen.
(3)
Über die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Befugnis zur Weiterbildung entscheiden die Kammern. Die Befugnis zur Weiterbildung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden, soweit die Kammer die näheren Voraussetzungen nach § 39 Absatz 3 in der Weiterbildungsordnung festgelegt hat.
(4)
Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
1.
ein Verhalten vorliegt, dass die fachliche oder persönliche Eignung als Weiterbildende oder Weiterbildender ausschließt, oder
2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
(5)
Die Befugnis zur Weiterbildung ist zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Die Befugnis zur Weiterbildung kann zurückgenommen werden, wenn sie infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde.
(6)
Das Ruhen der Befugnis zur Weiterbildung kann angeordnet werden, wenn gegen das zur Weiterbildung befugte Kammermitglied wegen des Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden Berufspflichtverletzung, aus der sich die fachliche oder persönliche Ungeeignetheit zur Weiterbildung ergeben kann, ein Strafverfahren oder ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7)
Die Befugnis zur Weiterbildung erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit des Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte.
(8)
Die Kammern führen ein Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Kammermitglieder und der Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang die Kammermitglieder zur Weiterbildung befugt sind und an welcher Weiterbildungsstätte sie tätig sind. Das Verzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

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