Jurafuchs

§ 38

BlnHKG
Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Allgemeiner Teil
Stand 2018-11-02
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung), des § 13a (Europäischer Berufsausweis), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 13a gilt entsprechend für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen.

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