Jurafuchs

§ 64

BlnHKG
Einstellung des berufsrechtlichen Verfahrens durch die Kammer
Abschlussentscheidung der Kammer
Stand 2018-11-02
(1)
Die Kammer stellt das berufsrechtliche Verfahren durch einen mit Gründen versehenen Bescheid ein, wenn das Ermittlungsergebnis
1.
ein Berufsvergehen nicht bestätigt oder
2.
ein Berufsvergehen zwar bestätigt, eine Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.
(2)
Vor der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellt die Kammer das berufsrechtliche Verfahren ferner ein, wenn ein Verfahrenshindernis nach § 75 Absatz 2 vorliegt.
(3)
Der Einstellungsbescheid ist dem Kammermitglied zuzustellen und der Aufsichtsbehörde nachrichtlich mitzuteilen. Der Einstellungsbescheid ist unanfechtbar, sofern er keine rechtliche Beschwer enthält; ein Einstellungsbescheid mit rechtlicher Beschwer ist bei dem zuständigen Berufsgericht anfechtbar. § 65 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4)
Stellt die Kammer das berufsrechtliche Verfahren nach Absatz 1 ein, tragen die Kammer und das Kammermitglied ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

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