Jurafuchs

§ 6

BlnHKG
Auskunftserteilung
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02
(1)
Die Kammern dürfen auf ein personenbezogenes Ersuchen, das ein bestimmtes Kammermitglied, eine bestimmte Berufsangehörige oder einen bestimmten Berufsangehörigen betrifft, Auskunft aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 erteilen. Die Auskunft ist beschränkt auf die Berufsträgereigenschaft, die Weiterbildungsbezeichnungen, die Tätigkeitsorte und die beruflichen Kommunikationsdaten. Vor der Erteilung einer Auskunft haben die Kammern zu prüfen, ob schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen einer Auskunftserteilung entgegenstehen, ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht. Die oder der Betroffene ist über die Auskunftserteilung in geeigneter Weise zu informieren. Es ist nicht gestattet, Daten aus einer Auskunft nach Satz 1 gewerblich, insbesondere für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, zu verwenden.
(2)
In berufsrechtlichen Verfahren teilt die jeweils zuständige Kammer den beschwerdeführenden Personen, die als Patientinnen oder Patienten, Kundinnen oder Kunden oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, auf Anfrage den Sachstand der Prüfung mit. Nach Abschluss der Prüfung teilt die zuständige Kammer den in Satz 1 genannten beschwerdeführenden Personen von Amts wegen mit, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist. Ob und gegebenenfalls welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden, teilt die zuständige Kammer nicht mit. Andere beschwerdeführende Personen als die in Satz 1 genannten Personen informiert die zuständige Kammer nach Abschluss der Prüfung über das Vorliegen eines Berufsvergehens, wenn ein solches festgestellt worden ist und die jeweilige beschwerdeführende Person ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft macht. Ein Rechtsbehelf gegen die mitgeteilte Entscheidung nach Satz 2 oder 4 findet nicht statt.

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