Jurafuchs

§ 50

BlnHKG
Tierärztliche Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten
Besonderer Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Die Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
(2)
Zeiten tierärztlicher Tätigkeit in eigener Niederlassung unter verantwortlicher Leitung einer oder eines Weiterbildungsbefugten sind nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auf die Weiterbildung anrechnungsfähig.
(3)
Die Weiterbildung kann außer in Weiterbildungsstätten nach § 34 Absatz 1 auch teilweise unter verantwortlicher Leitung einer oder eines Weiterbildungsbefugten in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis in einer Praxis, in einer Niederlassung oder in anderen Einrichtungen durchgeführt werden, die die tierärztliche Berufsausübung ermöglichen. § 33 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(4)
Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als tierärztliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Inhalten der jeweiligen Weiterbildung vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Satz 1 gilt entsprechend für andere Einrichtungen.

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