(1)
Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Einstellung durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
(2)
Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn
1.
das beschuldigte Kammermitglied verstorben ist,
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das beschuldigte Kammermitglied rechtswirksam auf sie verzichtet hat,
3.
das berufsgerichtliche Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet wurde oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(3)
Im Übrigen kann das berufsgerichtliche Verfahren in jeder Lage mit Zustimmung des Kammermitglieds und der Kammer durch Beschluss eingestellt werden, wenn sich die Schuld des Kammermitglieds als gering erweist und wichtige berufsständische Belange nicht entgegenstehen. Die Einstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kammermitglied innerhalb einer Frist von einem Monat einen vom Berufsgericht festzusetzenden Geldbetrag in Höhe von bis zu 10 000 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlt. Der Beschluss ist unanfechtbar.