Jurafuchs

§ 84

BlnHKG
Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens; Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer
Stand 2018-11-02
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

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