(1)
Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die Kosten werden durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.
(2)
Die Gebühren hat das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn dem Kammermitglied eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Absatz 1 oder § 79 Absatz 1 auferlegt wurde oder die Rüge durch das Berufsgericht nach § 65 Absatz 7 dem Grunde nach bestätigt wurde. Die Gebühren betragen 150 Euro bis 1 000 Euro im ersten Rechtszug und 300 Euro bis 2 000 Euro im Berufungsverfahren. Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens und der persönlichen Verhältnisse des Kammermitglieds.
(3)
Für die Erhebung von Auslagen gilt Teil 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Wird auf eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Absatz 1 erkannt, die Rüge durch das Berufsgericht nach § 65 Absatz 7 dem Grunde nach bestätigt oder das berufsgerichtliche Verfahren nach § 75 Absatz 3 eingestellt, sind die notwendigen Auslagen der Kammer dem Kammermitglied aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren nach § 75 Absatz 1 und 2 Nummer 2 eingestellt wird, obwohl das Kammermitglied nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen begangen hat. Wird das berufsgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen eingestellt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Erstattung der notwendigen Auslagen. Wird das Kammermitglied freigesprochen oder der Rügebescheid durch das Berufsgericht nach § 65 Absatz 7 aufgehoben, sind die notwendigen Auslagen des Kammermitglieds der Kammer aufzuerlegen.
(5)
Auslagen können abweichend von Absatz 4 ganz oder teilweise dem Kammermitglied oder der Kammer auferlegt werden, soweit sie schuldhaft entstanden sind.
(6)
Die Einnahmen an Gebühren, Ordnungsgeldern und Geldbußen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 fließen dem Land Berlin zu.
(7)
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit trägt das Land Berlin.