(1)
Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme und erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vereidigen oder von einer ersuchten Richterin oder einem ersuchten Richter vereidigen lassen.
(2)
Niederschriften über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren aufgenommen worden sind, können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und als Beweismittel verwertet werden. Von dem Verlesen kann das Berufsgericht absehen, wenn die anwesenden Beteiligten hierauf verzichten.