(1)
Die Verjährung schließt die Ahndung des Berufsvergehens durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahmen aus. Die Verjährungsfrist für die Ahndung von Berufsvergehen beträgt fünf Jahre.
(2)
Erfüllt die Berufspflichtverletzung auch einen Straftatbestand, so endet die Verjährungsfrist für die Ahndung des Berufsvergehens nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.
(3)
Die Frist des Absatzes 1 Satz 2 ist für die Dauer einer Aussetzung des berufsrechtlichen Verfahrens nach § 58 Absatz 1 oder 2, für die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens oder während des Laufes der für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen gesetzten Frist gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren oder ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme der Approbation oder der Berufserlaubnis eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(4)
Die Frist des Absatzes 1 Satz 2 wird durch die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, die Erweiterung der Ermittlungen, den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens oder den Antrag auf Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.