(1)
Die Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden und in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation. Die Psychotherapeutenkammer Berlin kann in ihrer Weiterbildungsordnung festlegen, dass bestimmte Weiterbildungsinhalte abweichend von § 29 Absatz 1 vor dem Abschluss der Berufsausbildung erworben und anerkannt werden können.
(2)
Inhalt der psychotherapeutischen Weiterbildung ist zusätzlich zur praktischen Berufstätigkeit und theoretischen Unterweisung nach § 32 Absatz 1 die fallbezogene Supervision. Supervisorinnen und Supervisoren sowie Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter werden unter verantwortlicher Leitung der Weiterbildungsbefugten hinzugezogen. Die Hinzuziehung bedarf der Genehmigung der Psychotherapeutenkammer Berlin. Die Psychotherapeutenkammer Berlin regelt das Nähere in der Weiterbildungsordnung.
(3)
Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für berufliche Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig. Die Psychotherapeutenkammer Berlin kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4)
Die Weiterbildung kann außer in Weiterbildungsstätten nach § 34 Absatz 1 auch teilweise bei befugten niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden. § 33 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(5)
Die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und die Zulassung einer Einrichtung als psychotherapeutische Weiterbildungsstätte setzen voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für die jeweilige Weiterbildung typischen Krankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.