(1)
Das Berufsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das berufsgerichtliche Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird.
(2)
Das Urteil lautet auf Verurteilung zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 76, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.
(3)
Gegenstand der Urteilsfindung sind nur die dem Kammermitglied bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Last gelegten Berufsvergehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können weitere Berufsvergehen in das laufende Verfahren mit einbezogen werden.