Jurafuchs

§ 31

BlnHKG
Führen von Bezeichnungen und besondere Pflichten
Allgemeiner Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Eine Bezeichnung im Sinne des § 29 darf nur führen, wer nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(2)
Schwerpunktbezeichnungen und Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Schwerpunkte oder Teilgebiete zugehören.
(3)
Dienstleistungserbringer führen abweichend von Absatz 1 gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG die Bezeichnung nach Absatz 1, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.
(4)
Ärztinnen und Ärzte, die eine Facharztbezeichnung führen, dürfen grundsätzlich nur in dem zugehörigen Gebiet tätig werden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die eine Schwerpunktbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung führen, sollen im Wesentlichen in dem zugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt oder Teilgebiet tätig werden.
(5)
Kammermitglieder, die eine Facharztbezeichnung oder Gebietsbezeichnung führen, dürfen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen; diese sollen dieselbe Facharztbezeichnung oder Gebietsbezeichnung führen. § 3 Absatz 5 und 5a der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, bleibt unberührt. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht für Tierärztinnen und Tierärzte.
(6)
Kammermitglieder, die eine Bezeichnung führen, haben sich entsprechend fortzubilden. Wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme am Notfalldienst vorliegen, haben sie sich auch für diese Tätigkeit fortzubilden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →