(1)
Hält der Vorstand der Kammer den Verdacht eines Berufsvergehens auf Grund des Ermittlungsergebnisses für begründet und eine berufsgerichtliche Ahndung nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich, beantragt er bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und übersendet die Ermittlungsakten.
(2)
Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Einreichung einer Klageschrift gestellt. Die Klageschrift hat das zur Last gelegte Berufsvergehen mit den begründenden Tatsachen, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel darzustellen. Der Vorstand der Kammer kann eine Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, bevollmächtigen, die Klageschrift zu unterzeichnen.