Jurafuchs

§ 73

BlnHKG
Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Organisation der Berufsgerichte
Stand 2018-11-02
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die eine berufsgerichtliche Klage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Ausübung ihres Berufs nach § 70 des Strafgesetzbuchs verboten worden ist oder deren Approbation ruht, dürfen während dieser Verfahren oder für die Dauer des Berufsverbots oder des Ruhens der Approbation nicht herangezogen werden.

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