(1)
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus Vorschlagslisten der Delegiertenversammlungen von Ausschüssen beim Berufsgericht und Berufsobergericht gewählt. Jede Liste muss mindestens sechs Vorschläge, ab einer Anzahl von 10 000 Kammermitgliedern mindestens zwölf Vorschläge, enthalten.
(2)
Der Ausschuss beim Berufsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je einer Vertrauensperson der Kammern. Die Vertrauenspersonen und je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Delegiertenversammlungen gewählt.
(3)
Für den Ausschuss beim Berufsobergericht gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Berlin die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg tritt.