Die Kammern können durch Satzung bestimmen, dass für Verwaltungsverfahren ausschließlich von ihnen bereitgestellte Formulare, auch elektronischer Art, zu verwenden sind. Sie können bestimmen, dass die Erklärungen in dem Verwaltungsverfahren durch unmittelbare Abgabe in einem elektronischen Formular, das von ihnen in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, erfolgt.
§ 5b
BlnHKGErklärungen in Formularen und elektronischen Verfahren
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02