Jurafuchs

§ 46

BlnHKG
Zahnärztliche Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten
Besonderer Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Die Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte umfasst insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2)
Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind nicht anrechnungsfähig.
(3)
Die Weiterbildung kann außer in den Weiterbildungsstätten nach § 34 Absatz 1 auch bei befugten niedergelassenen Zahnärztinnen oder Zahnärzten durchgeführt werden.
(4)
Die Zulassung einer Klinik oder Krankenhausabteilung als zahnärztliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das berufliche Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Satz 1 gilt entsprechend für andere Einrichtungen.

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