Jurafuchs

§ 16a

BlnHKG
Sitzungen und Beschlüsse
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02
Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien der Kammern können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden, wenn eine ausreichende, datenschutzkonforme, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der Datensicherheit entsprechende audiovisuelle Kommunikation zwischen den jeweiligen Teilnehmenden sichergestellt und die Ausübung der Beteiligtenrechte der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist. Die Anwesenheit bei virtuellen Sitzungen oder Hybrid-Sitzungen steht der Anwesenheit in Präsenzsitzungen gleich und kann von der Sitzungsleitung wirksam festgestellt werden. Im Rahmen einer virtuellen Sitzung oder Hybrid-Sitzung gefasste und protokollierte Beschlüsse gelten als Beschlussfassung unter Anwesenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Kammern können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Dokumentation der Teilnehmenden, der gefassten Beschlüsse und der erfolgten Abstimmungen sowie über die Form der Beschlussfassung, regeln. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Entscheidungen der Delegiertenversammlung nach § 15 Absatz 2 sowie nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und für die Wahl des Vorstands nach § 16 Absatz 1.

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