(1)Berufsangehörige mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens einer Mitgliedschaft und zur Ermöglichung der Ausübung der Berufsaufsicht innerhalb eines Monats, bei kurzzeitiger Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der beruflichen Tätigkeit, bei der zuständigen Kammer die Aufnahme, die Beendigung und jede Änderung der Berufsausübung sowie die Begründung und den Wechsel des Wohnsitzes oder Tätigkeitsortes anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Sie haben der Kammer die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben zu machen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen oder in amtlich beglaubigter Abschrift einzureichen.
(2)Erforderliche Angaben und Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind insbesondere1.Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit;
2.Wohnsitze, Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts, berufliche Anschriften;
3.Staatsexamina oder andere berufsqualifizierende Abschlüsse, Approbationen oder Berufserlaubnisse einschließlich der für die Erteilung und Überwachung zuständigen Behörden oder Stellen, Weiterbildungsanerkennungen, Fortbildungsnachweise und Fortbildungspunkte; Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade und Titel;
4.Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit sowie gegenwärtige und frühere Orte der Berufsausübung (Tätigkeitsorte), beabsichtigte Dauer der Berufsausübung im Kammerbezirk regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; Arbeitsgenehmigungen; Mitgliedschaften in anderen Kammern und vergleichbaren Organisationen der Selbstverwaltung einschließlich ausgeübter Tätigkeiten;
6.Einkommens- und Umsatznachweise, sonstige beitragsrelevante Daten sowie Bank- und Inkassoverbindungen;
7.Betreuungsverhältnisse einschließlich des Namens und der Anschrift der Betreuerin oder des Betreuers;
8.Eröffnung oder Bestehen eines Insolvenzverfahrens einschließlich des Namens und der Anschrift der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters.
Bei Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die jeweilige Kammer von bestimmten Angaben und Nachweisen absehen, wenn die Berufsangehörigen nachweisen, dass sie als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen gegenüber der Kammer ausüben. Bei Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 kann die jeweilige Kammer von bestimmten Angaben und Nachweisen absehen, wenn die Berufsangehörigen die Mitgliedschaft in einer anderen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen oder die Kammer von dieser Tatsache anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(3)Berufsangehörige mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer haben der jeweiligen Kammer insbesondere folgende Dokumente und Urkunden im Original vorzulegen oder in amtlich beglaubigter Abschrift einzureichen1.Identifikationsdokumente,
2.Personenstandsurkunden,
4.Approbation oder Berufsausübungserlaubnis,
5.Weiterbildungsurkunden,
6.Fortbildungszertifikate, soweit sie berufsrechtlich vorgeschrieben sind,
7.Urkunden über den Erwerb akademischer Titel und Grade.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für die Vorlage der Urkunden entsprechend. Die Kammern können durch Satzungsregelungen von dem Formerfordernis aus Satz 1 absehen und für konkret benannte Fälle vorsehen, dass Dokumente auch in elektronischer Form eingereicht werden können.
(4)Die Verarbeitung der nach Absatz 2 und 3 erhobenen Daten richtet sich nach § 5. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regeln die Kammern in Meldeordnungen. Die Meldeordnungen können vorsehen, dass ausschließlich von den Kammern bereitgestellte Formulare, insbesondere Formulare, die die schriftformersetzenden Formanforderungen gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, oder § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in den jeweils geltenden Fassungen erfüllen, zu verwenden sind.