(1)
Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung des dazu befugten Kammermitglieds in Weiterbildungsstätten durchgeführt. Weiterbildungsstätten sind Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und zugelassene medizinische, zahnmedizinische, tiermedizinische, pharmazeutische oder psychotherapeutische Einrichtungen.
(2)
Über die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte entscheiden die Kammern. Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags des Trägers der Einrichtung. Die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 42 Absatz 4 Satz 2, § 46 Absatz 4 Satz 1, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 53 Absatz 3 oder § 56 Absatz 5 ist regelmäßig nachzuweisen; das Verfahren regeln die Weiterbildungsordnungen. Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte kann auf bestimmte Weiterbildungsabschnitte begrenzt und befristet sowie mit Auflagen versehen werden. Sie kann mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, soweit die Kammern die näheren Voraussetzungen nach § 39 Absatz 3 in der Weiterbildungsordnung festgelegt haben.
(3)
Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Nachweispflichten nach Absatz 2 Satz 3 nicht erfüllt werden.