(1)
An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung das Diagnostikverfahren an.
(2)
Das Diagnostikverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Insbesondere bei Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Bediensteten mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen.
(3)
Das Diagnostikverfahren ist maßgeblich auf die Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs auszurichten. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Jugendstrafgefangenen, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen.
(4)
Im Diagnostikverfahren wird den Jugendstrafgefangenen das Ziel ihres Aufenthalts verdeutlicht sowie insbesondere das Angebot an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, arbeitstherapeutischen Maßnahmen, Arbeitstraining, Arbeit, Sport und Freizeit erläutert. Es werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Jugendstrafgefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.
(5)
Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, so tritt an die Stelle des Diagnostikverfahrens in der Regel die Feststellung der für eine angemessene Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld der Jugendstrafgefangenen.
(6)
Das Ergebnis ihres Diagnostikverfahrens wird mit den Jugendstrafgefangenen erörtert.