(1)
Während Lockerungen haben die Jugendstrafgefangenen außer im Falle unaufschiebbarer Notfallmaßnahmen einen Anspruch auf medizinische Leistungen nach § 72 Absatz 1 gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. Eine ambulante Krankenbehandlung kann in der nächstgelegenen Anstalt erfolgen, wenn eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar ist. § 45 Absatz 1 Satz 2 zweiter Fall bleibt unberührt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen nach § 72 Absatz 1 ruht, solange die Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.