Jurafuchs

§ 19

JStVollzG Bln
Verlegung und Überstellung
Abschnitt 3 Unterbringung und Verlegung
Stand 2016-04-04
(1)
Die Jugendstrafgefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn
1.
die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird,
2.
in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt und die aufnehmende Anstalt zur sicheren Unterbringung der Jugendstrafgefangenen besser geeignet ist oder
3.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, zur Begutachtung oder Besuchszusammenführung, befristet in eine andere Anstalt überführt werden (Überstellung).
(3)
Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Jugendstrafgefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Personensorgeberechtigten werden von der Verlegung und Überstellung und die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter sowie das zuständige Jugendamt von der Verlegung unverzüglich benachrichtigt. Die Verteidigerinnen, Verteidiger und Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes erhalten auf Antrag der Jugendstrafgefangenen eine entsprechende Mitteilung über die Verlegung.

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