Jurafuchs

§ 17

JStVollzG Bln
Unterbringung von weiblichen Jugendstrafgefangenen mit ihren Kindern
Abschnitt 3 Unterbringung und Verlegung
Stand 2016-04-04
(1)
Bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres können Kinder von weiblichen Jugendstrafgefangenen mit Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten mit ihrer Mutter gemeinsam in der Anstalt untergebracht werden, wenn Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2)
Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung gefährdet würde.

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