Jurafuchs

§ 73

JStVollzG Bln
Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2016-04-04
(1)
Medizinische Leistungen nach § 72 Absatz 1 erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls nach § 78 oder § 19 Absatz 2 in einer hierfür besser geeigneten Anstalt, im Vollzugskrankenhaus oder ausnahmsweise auch außerhalb der Anstalt.
(2)
Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Jugendstrafgefangenen unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur für diejenigen Leistungen die Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung erbracht worden sind.
(3)
Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Jugendstrafgefangenen infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Jugendstrafgefangenen Leistungen nach § 72 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse der Jugendstrafgefangenen abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung gefährdet würde.

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