Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
§ 2
JStVollzG BlnZiel und Aufgabe des Vollzugs
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-04-04