(1)
Sozialtherapie wird in einer besonderen sozialtherapeutischen Abteilung (sozialtherapeutische Einrichtung) vollzogen.
(2)
Der Vollzug erfolgt in überschaubaren Wohngruppen, deren Ausgestaltung an den Grundsätzen sozialtherapeutischer Behandlung auszurichten ist. Die Wohngruppen werden jeweils durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Sozialdienstes, Psychologinnen oder Psychologen und fest zugeordnete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes betreut.
(3)
Neben den Haft- und Therapieräumen gehören zu den Wohngruppen wohnlich gestaltete Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung, insbesondere Küchen und Gemeinschaftsräume.