(1)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben.
(2)
Ohne Zustimmung dürfen sie abweichend von Absatz 1 Gegenstände von geringem Wert an andere Jugendstrafgefangene weitergeben und von anderen Jugendstrafgefangenen annehmen; die Abgabe und Annahme dieser Gegenstände nebst dem Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.