Jurafuchs

§ 111

JStVollzG Bln
Hausordnung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2016-04-04
Die Anstalt erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung wird die Interessenvertretung der Jugendstrafgefangenen beteiligt. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten. Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen.

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