Jurafuchs

§ 69

JStVollzG Bln
Konten, Bargeld
Abschnitt 10 Vergütung und Gelder der Jugendstrafgefangenen
Stand 2016-04-04
(1)
Gelder der Jugendstrafgefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Eingliederungsgeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
(3)
Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.

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