Jurafuchs

§ 88

JStVollzG Bln
Besondere Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2016-04-04
(1)
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Jugendstrafgefangenen
a)
in ihren Hafträumen oder
b)
im besonders gesicherten Haftraum, im Suizidpräventionsraum oder im Krankenzimmer, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23 und 25 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin,
3.
die Trennung von allen anderen Jugendstrafgefangenen (Absonderung),
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände oder einem Suizidpräventionsraum,
6.
die Fesselung oder die Fixierung mittels spezieller Gurtsysteme an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, und
7.
freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren von Bettseitenteilen.

Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

(2)
Gegen Jugendstrafgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. Der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen und die Absonderung sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(3)
Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der oder des Jugendstrafgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist. Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum oder im Suizidpräventionsraum erfolgt und aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht verantwortet werden kann, einen täglichen Aufenthalt im Freien zu gewähren.
(4)
In der Regel darf die Fesselung nur an den Händen oder an den Füßen der Jugendstrafgefangenen erfolgen. Zur Verhinderung von Entweichungen dürfen Jugendstrafgefangene bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport auch über die Fälle des Absatzes 2 hinaus im erforderlichen Umfang gefesselt werden.
(5)
Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass Jugendstrafgefangene sich selbst oder andere ernsthaft zu verletzen oder zu töten versuchen, und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
(6)
Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Fesselung oder Fixierung sind die Jugendstrafgefangenen zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat oder dies zeitweise, beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.

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