(1)
Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
(2)
Gespräche mit Verteidigerinnen, Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht.