Jurafuchs

§ 47

JStVollzG Bln
Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung und Ausantwortung
Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2016-04-04
(1)
Den Jugendstrafgefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch Bedienstete (Ausführung) gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Die Jugendstrafgefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Jugendstrafgefangenen, so können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung nicht behindert.
(2)
Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen durch Bedienstete (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Auf Ersuchen eines Gerichts werden Jugendstrafgefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(4)
Jugendstrafgefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Ordnungs-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

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