Jurafuchs

§ 46

JStVollzG Bln
Weisungen für Lockerungen
Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2016-04-04
(1)
Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Weisungen müssen dem Zweck der Maßnahme Rechnung tragen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist auch den Belangen der Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen.
(2)
Den Jugendstrafgefangenen kann auch die Weisung erteilt werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig, wenn
1.
die Jugendstrafgefangenen wegen eines in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs genannten Verbrechens oder wegen einer der sonstigen dort genannten Straftaten verurteilt worden sind und
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Jugendstrafgefangenen gegen die Weisung verstoßen könnten, sich nur an von der Anstalt bestimmten Orten aufzuhalten oder sich nicht an bestimmten Orten oder in einem Umkreis bestimmter Orte aufzuhalten.

Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

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