(1)
Die Persönlichkeit der Jugendstrafgefangenen ist zu achten. Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit.