Jurafuchs

§ 90

JStVollzG Bln
Ärztliche Überwachung
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2016-04-04
(1)
Sind die Jugendstrafgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum oder in einem Suizidpräventionsraum untergebracht, so sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind die Jugendstrafgefangenen fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen.
(2)
Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, solange den Jugendstrafgefangenen im besonders gesicherten Haftraum oder im Suizidpräventionsraum der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind.

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