(1)
Die Jugendstrafgefangenen haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese nicht außer Verhältnis zur Dauer des Freiheitsentzugs steht und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Jugendstrafgefangener ist Rechnung zu tragen.
(2)
Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Jugendstrafgefangenen oder bei minderjährigen Jugendstrafgefangenen den Personensorgeberechtigten die Kosten auferlegt werden.