(1)
Gegenstände dürfen durch oder für die Jugendstrafgefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände ihrer Art oder Beschaffenheit nach geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist.
(2)
Das Einbringen von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln sowie von Arzneimitteln ist nicht gestattet. Die Anstalt kann eine abweichende Regelung treffen.