(1)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnostikverfahrens,
2.
voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
3.
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
4.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
5.
Unterbringung in einer Wohngruppe oder einem anderen Unterbringungsbereich,
6.
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,
7.
Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,
8.
Berücksichtigung indizierter medizinischer Maßnahmen, sofern diese zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich sind,
9.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und Suchtmittelmissbrauch,
10.
Teilnahme an strukturierten sozialpädagogischen Maßnahmen,
10a.
Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung,
11.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
12.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
13.
Arbeit,
14.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
15.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
16.
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,
17.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
18.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
19.
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
20.
Ausgleich von Tatfolgen,
21.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung, Nachsorge und zur Bildung eines Eingliederungsgeldes und
22.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
Bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu individuellen Maßnahmen nach § 3 Absatz 10 Satz 2 und einer Antragstellung gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 13 und § 3 Absatz 10 Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnostikverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.
(3)
Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu einem Jahr bereits mit der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes nach Absatz 1, werden die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zur
1.
Unterbringung im offenen Vollzug oder zum Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2.
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
3.
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
4.
Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen,
5.
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6.
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
7.
Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und
9.
nachgehenden Betreuung durch Bedienstete.
(4)
Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, so kann der Vollzugs- und Eingliederungsplan abweichend von den Absätzen 1 und 3 in der Regel auf die folgenden Angaben beschränkt werden:
1.
Zusammenfassung der für eine angemessene Vollzugsgestaltung festgestellten wesentlichen Gesichtspunkte nach § 10 Absatz 5,
2.
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
3.
Unterstützung bei der Abwendung der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder Zahlung der restlichen Geldstrafe,
4.
Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation während und nach dem Vollzug und
5.
Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.